Gemeinsam sind wir stark!

Wir freuen uns über interessierte Menschen, für die Zusammenarbeit nicht nur ein Wort ist: Unserer  Satzung 
(s.u.) entsprechend bieten wir zertifzierten Natur- und Landschaftsführer/innen (zNL),  Gästeführer/innen, Wanderführer/innen, Gesundheitswanderführer/innen oder vergleichbar qualifizierten Menschen die Vereinsmitgliedschaft an. 

Im Jahresbeitrag von derzeit 60,00 € enthalten ist die Versicherung unserer Mitglieder - ein Vorteil der Mitgliedschaft unseres Vereins im Bundesverband der Deutschen Gästeführer (BVGD) e.V. Unsere Mitglieder sind dadurch während der Ausübung ihrer Tätigkeit als Wanderführer/in oder Gästeführer/in berufshaftpflicht-versichert.

Anderen naturverbundenen Menschen, die unseren Verein und unsere ehrenamtliche Arbeit unterstützen möchten, bieten wir gerne eine persönliche Fördermitgliedschaft an, diese kostet derzeit 30,00 € im Jahr. An unseren Vereins-zielen interessierte Unternehmen können ebenfalls Fördermitglied werden. 

Zuletzt kann man/frau dem Verein auch einfach eine steuerabzugsfähige Spende (VR Bank Rhein-Mosel eG, Geschäftsstelle Linz, IBAN DE21 5746 0117 0005 8180 71) zugute kommen lassen. Gerne stellen wir auf Anfrage eine Spendenquittung aus (bis 200,00 € reicht allerdings der Überweisungsbeleg für die Steuererklärung aus). 

Einnahmen/Spenden werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet: 

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Nachhaltigkeitsprojekte
  • Fortbildung für Vereinsmitglieder und darüber hinaus  Interessierte

Unser Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg (VR 3093) eingetragen.

Unser Vorstand: 
Danielle Wiesner-von den Driesch (Vorsitzende)
Sabine Müller-Braun (stv. Vorsitzende) 
Heinrich Nahr (Schatzmeister)

Wünschen Sie mehr Informationen? Sie erreichen uns am besten per E-Mail: info@naturundlandschaftsfuehrer.com

Satzung des "Natur- und Landschaftsführer Siebengebirge/Rhein-Sieg e.V."

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Natur- und Landschaftsführer Siebengebirge/Rhein-Sieg e.V.“, im Folgenden „Verein“ genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Lohmar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die nachhaltige Unterstützung des Umwelt- und Naturschutzes, der Heimatkunde, die Förderung eines nachhaltigen und achtsamen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen und ein entsprechendes Bildungsangebot.

Dieser Vereinszweck wird erreicht insbesondere durch

1. die Vermittlung von Natur- und Landschaftserlebnissen auf der Basis der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung (BNE), z.B. das Angebot natur- und heimatkundlicher Exkursionen.

2. das Angebot der Fort- und Weiterbildung für Natur- und Landschaftsführer/innen (zNL), Wanderführer/innen und Draußenpädagoginnen/-pädagogen usw. sowie darüber hinaus Interessierte

3. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit

4. die Initiierung, Organisation und Durchführung von Projekten

5. den Aufbau und die Pflege von Kooperationen, nationalen und internationalen Kontakten

6. die Interessenvertretung der Mitglieder unter Berücksichtigung des Vereinszwecks gegenüber Dritten.

§ 3      Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Selbstverständnis

Der Verein bekennt sich zum Ideal des Schutzes und der Pflege von Natur und Landschaft. Er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig und lehnt Extrempositionen ab. 

§ 5      Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden

Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele anderen Vereinen und Verbänden beitreten.

§ 6      Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Es wird unterschieden zwischen einer ordentlichen Mitgliedschaft, einer Fördermitgliedschaft und einer Ehrenmitgliedschaft. 

  a.  Die ordentliche Mitgliedschaft setzt ein von den staatlich getragenen Bildungsstätten im Natur- und Umweltschutz (BANU) anerkanntes Zertifikat, wie das der Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW (NUA) oder eine vergleichbare Qualifikation als zertifizierte/r Gästeführer/in, Wanderführer/in, Natur- oder Erlebnispädagoge/-pädagogin, Gesundheitswanderführer/in o.ä. voraus. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme und kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ordentliche Vereinsmitglieder sind auch Mitglied im Bundesverband der Gästeführer in Deutschland (BVGD) e.V..

  b.  Fördermitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder juristische Person, die den Verein materiell und ideell unterstützt, werden. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

  c.  Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2.  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Bei Ablehnung hat der/die Antragsteller/in das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. 

3.  Die Mitglieder setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins ein.

4.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei einjährigem Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

5.  Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist (30.09.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

6.  Ein Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand mit schriftlichem und begründetem Bescheid erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Das Mitglied hat das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

7.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Mitgliedsbeiträge nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

8.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.01. des Geschäftsjahres fällig.

§ 7      Finanzierung

Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen und aus einmaligen Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Schenkungen und sonstigen Einkünften. Über Einnahmen und Ausgaben ist in einer den steuerlichen Bestimmungen entsprechenden Weise Buch zu führen.

§ 8     Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9      Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal - möglichst im ersten Halbjahr - statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes oder muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes einberufen werden. Die Einberufung durch den/die Vorstandsvorsitzende/n erfolgt in Schriftform mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt die

  a. Wahl des Vorstandes

  b. Genehmigung des Jahresabschlusses

  c. Entlastung des Vorstandes

  d. Wahl der Kassenprüfer/innen

  e. Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Satzung

  f. Festsetzung oder Änderung der Beiträge

  g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in. Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt die Art der Abstimmung. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.

4. Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind Wahlvorschläge oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung während der Versammlung, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen mit solchem Ausgang ist die Abstimmung zu wiederholen. Für Satzungsänderungen und für Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

6. Jedes Mitglied kann sich bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch nur ein weiteres Mitglied vertreten.

7. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen können, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidat/innen statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen von Versammlungs-leiter/in und Protokollant/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder (Teilnehmer/innenliste), die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 10    Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen zum Vorstand finden alle vier Jahre statt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Offene und geheime Wahlen sowie Blockwahl sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand für die 
laufende Amtsperiode durch Zuwahl durch die Mitgliederversammlung ergänzt werden.

2. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus. Zur Unterstützung kann er Arbeitsgruppen mit beratender Funktion einberufen.

4. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 11    Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils vier Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und erstellen einen Kassenprüfungsbericht für die Mitgliederversammlung.

§ 12    Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann eine zweite binnen vier Wochen zu gleichem Zweck einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den VVS Verschönerungsverein für das Siebengebirge, Margarethenhof, Königswinter, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 13    Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gründungsdatum: 21.09.2011
Königswinter, den 16.11.2011 (Datum der ersten Satzungsänderung)
Königswinter, den 17.10.2012 (Datum der zweiten Satzungsänderung)
Königswinter, den 26.03.2022 (Datum der dritten Satzungsänderung)

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